31. Mai 2002
Eine geöffnete Terrassentür kann auch dann den Versicherungsschutz kosten, wenn der Inhaber der Wohnung anwesend ist. Nach einem Urteil des Frankfurter Oberlandesgerichts (OLG) muss die Versicherung nicht für den entstandenen Schaden aufkommen, wenn nach dem Versicherungsvertrag nur bei erschwertem Diebstahl oder Raub Versicherungsschutz besteht.
Diese Voraussetzungen seien bei einer offen stehenden Terrassentür auch dann nicht erfüllt, wenn sich der Wohnungsinhaber verstecke und daher von den Tätern erst gar nicht bemerkt werde (Az.: 7 U 15/01).
Das Gericht wies mit seinem grundlegenden Urteil die Klage einer Hausbesitzerin gegen deren
zurück. Nach der Ansicht des Gerichts waren mehrere Täter über die offene Terrassentür in das Haus gelangt. Die Geschädigte hatte die Diebe zwar bemerkt, sich aber aus Angst versteckt.