27. August 2002
Bei den schwierigen Aufräumarbeiten in den Hochwassergebieten können schnell Unfälle passieren. Auch wenn der Betroffene nicht privat versichert ist, besteht kein Anlass zur Sorge. In diesem Fall greift die gesetzliche Unfallversicherung.
Die gleichen Regelungen gelten für freiwillige Helfer bei Autobahnunfällen. Damit ist auch die Zahlung von Verletzungsgeld gesichert, das sich am Einkommen des Vorjahres orientiert.